Frank Marschall Finanzplanung & Versicherungen

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Versicherungen für das Auto

Was ist eine Kfz-Versicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. So steht es im Gesetz. Diese Pflicht gilt sogar für Fahrräder mit Hilfsmotor. Im Straßenverkehr gilt die Regel: Im Falle eines Unfalls ist der verursachende Auto- oder Kraftradfahrer unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Weil im Straßenverkehr die Gefährdungshaftung gilt, muss der Betroffene manchmal auch dann Schadenersatz leisten, wenn er keine Schuld an einem Unfall trägt.

Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Annahmepflicht. Versicherer dürfen Anträge nicht ablehnen. Der Annahmezwang beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab. Der Versicherer zahlt immer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die gesetzliche Mindestdeckung in Deutschland beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Sinnvoll ist es, höhere Summen zu vereinbaren. Für Sachschäden werden Deckungssummen bis 100 Millionen Euro angeboten.

Die Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung deckt die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Fahrzeugen als Folge versicherter Ereignisse.

Zu unterscheiden sind Vollkasko- und Teilkaskoversicherung. In der Teilkaskoversicherung besteht Schutz gegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag und Explosion. Außerdem bei Sturm, Hagel, Überschwemmung, Unfälle mit Haarwild sowie Glasbruch.

Die Vollkaskoversicherung übernimmt darüber hinaus die Kosten für durch Unfall verursachte Schäden am versicherten Fahrzeug und für Vandalismus. Sie ist daher wichtig für teure und neue Autos.

Der Abschluss einer Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht freiwillig. Erstattet werden jeweils die Reparaturkosten, bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Die Vollkasko zahlt auch dann, wenn der Schaden - etwa im Ausland - von einem nicht oder mit nur geringen Summen versicherten Unfallgegner verursacht wurde. Allerdings wird der Vertrag dann im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft.

Geltungsbereich und versicherte Personen

Der Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich geregelt. Dazu gehören alle europäischen Länder und außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die EU-Wirtschaftsgemeinschaft gehören, zum Beispiel die kanarischen Inseln oder die Azoren. Für die Kaskoversicherung können andere Regeln gelten. Versichert sind z. B. der Versicherungsnehmer, der Fahrzeughalter und jeder berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs. Wichtig zu wissen: Bei einem Unfall haben mit Ausnahme des Fahrers in der Regel alle Insassen des Autos einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs.

Vorteile

- der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, dem Geschädigten den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Er soll finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre. Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Schädiger den Unfall ganz allein verschuldet hat. Trägt sein Unfallgegner eine Mitschuld, muss er sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen. Abzüge beim Schadenersatz beziehungsweise beim Schmerzensgeld muss das Unfallopfer beispielsweise auch dann hinnehmen, wenn es etwa den Sicherheitsgurt nicht angelegt oder als Motorradfahrer keinen Schutzhelm getragen hatte.

- der Kaskoversicherung

Im Schadenfall erstattet die Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden oder Diebstahl die erforderliche Summe, um ein nach Alter und Zustand gleichwertiges Auto zu kaufen. Die Teilkaskoversicherung bietet beispielsweise Schutz bei Diebstahl, Sturm, Hagel und Wildschäden.

Vertragsvarianten

Policen für Motorräder

Versicherungen für Autos und Krafträder ähneln sich: Die Haftpflicht ist vorgeschrieben, die Kasko ist freiwillig. Es gibt ähnlich gestaffelte Schadenfreiheitsrabatte und vergleichbare Versicherungsumfänge bei Haftpflicht und Kasko. Die Prämien richten sich nach dem Hubraum der Maschine und bei Krädern über 50 ccm Hubraum auch nach der Motorstärke. Jeder Motorradfahrer beginnt bei der Haftpflicht mit einer Basisprämie von 100 Prozent und zahlt bei Schadenfreiheit von Jahr zu Jahr weniger. Mofa- und Mopedfahrer benötigen ein Versicherungskennzeichen.

Policen für Campingfahrzeuge

Auch Wohnwagen und Wohnmobile brauchen Haftpflicht- und Kaskoschutz. Die Haftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Anders als bei der Autoversicherung gibt es bei Campingfahrzeugen keine Beitragsberechnung nach Motorleistung, keine Typklassen und keine Regionalklassen. Achtung: Ein privates Wohnmobil darf nicht kommerziell vermietet werden. Das gefährdet den Versicherungsschutz.

Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Im Einzelnen ersetzt die Kfz-Haftpflicht diese Kosten:

Schäden am Fahrzeug

- Reparaturkosten

Dies sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Bei größeren Blechschäden ist es sinnvoll, den Schaden begutachten zu lassen. Bezüglich des Einschaltung eines Sachverständigen sollte mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, damit eine Übernahme der Kosten geklärt werden kann.

- Wertminderung

Hat das Auto einen erheblichen Schaden erlitten, kann ein Anspruch auf den so genannten merkantilen Minderwert bestehen. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als fünf Jahre, bislang unfallfrei und die Fahrleistung liegt unter 100.000 Kilometern. Die Höhe der Wertminderung weist ein Sachverständiger per Gutachten aus.

- Totalschaden

Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, erstattet der Versicherer in der Regel die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Der Restwert des Unfallfahrzeugs wird von der Erstattungssumme abgezogen. War das Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurde es nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren, ersetzen die Versicherer meist den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.

Der Kfz-Folgeschaden

- Nutzungsausfall

Solange das Unfallopfer auf sein Fahrzeug verzichten muss, etwa für die Dauer der Reparatur, erhält es in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.

- Mietwagenkosten

Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Empfehlenswert ist es daher, sich bei der Versicherung des Schädigers nach den Anmietbedingungen für einen Unfallersatzwagen zu erkundigen.

- Anwaltskosten

Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die notwendigen Kosten.

Personenschäden

- Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse

Die Heilungskosten werden dem Verletzten ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das Gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie etwa orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.

- Verdienstausfall

Der Autohaftpflichtversicherer ersetzt auch einen eventuellen Verdienstausfall. Sind die Verletzungen so schwer, dass das Unfallopfer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden unter Umständen auch die Kosten einer Umschulung übernommen oder es wird eine Rente gezahlt.

- Schmerzensgeld

Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen, das Schmerzensgeld. Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für seine Leiden verschaffen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, dem Heilungsverlauf, dem Umfang der unfallbedingten Behandlung und Dauerfolgen.

- Begräbniskosten

Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.

- Unterhaltsanspruch

War der oder die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, etwa als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn oder Tochter, so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenden Unterhalts zu.

Leistungen der Kaskoversicherung

Der Leistungsumfang kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Einige Versicherer bieten eine sechsmonatige Neuwertentschädigung, zusätzlichen Schutz nicht nur bei Unfällen mit Wild, sondern auch mit anderen Tieren in der Teilkasko. Viele Extras sind im Alltag weniger wichtig, können aber im Einzelfall sehr nützlich sein. Sinnvoll ist es daher, die persönlichen Risiken und das jeweilige Preis-Leistungsverhältnis der Anbieter zu kennen.

Welche Teile die Kaskoversicherung ersetzt

Vom Versicherungsschutz umfasst ist das Fahrzeug und die in den Versicherungsbedingungen (AKB) als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Die AKB legen fest, welche Teile ohne Mehrbeitrag oder bis zu einem bestimmten Wert mitversichert sind, welche Teile gegen Beitragszuschlag mitversichert werden können und auch für welche Teile kein Versicherungsschutz gewährt wird. Mitversichert sind im Regelfall z. B. Schneeketten, Pannenwerkzeug, Dach- oder Heckständer, Kindersitze oder ein Satz Winterreifen bzw. Sommerreifen. Handys und mobile Navigationsgeräte dagegen sind bei den meisten Versicherern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist in der Regel, dass die mitversicherten Teile mit dem Fahrzeug fest verbunden oder unter Verschluss gehalten werden.

Ein Unfall – was tun?

Jedes Jahr kracht es rund 3,5 Millionen Mal auf unseren Straßen. Dabei werden fast 440.000 Menschen verletzt, etwa 6.000 kommen bei Verkehrsunfällen ums Leben. So manches Leid lässt sich verhindern, wenn man sich am Unfallort richtig verhält. Die wichtigsten Regeln:
1. Warnblinklicht einschalten.
2. Unfallstelle räumen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Warndreieck aufstellen.
3. Hilfe rufen:

  • Zuerst die 112 wählen, wenn jemand verletzt ist oder sich nicht selbst aus dem Unfallwagen befreien kann.
  • Bei unkomplizierten Blechschäden hilft der Notruf der Autoversicherer unter 0800 NOTFON D oder 0800 6683663. Hinter dieser Nummer verbirgt sich die Service-Zentrale der Autoversicherer, die 24 Stunden am Tag besetzt ist. Diese Notrufe können auch geortet werden.
  • Ist eine Notrufsäule in der Nähe, sollte diese genutzt werden.

Hat das Auto nur kleine Beulen, sollte man an den Rand fahren, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen. Die Polizei ist bei Bagatellen oft gar nicht nötig. Umso wichtiger ist es, Ort und Zeitpunkt sowie die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Namen und Anschrift des Unfallgegners und der Zeugen zu notieren. Wenn möglich, sollte die Unfallstelle fotografiert und/oder markiert werden. Dabei hilft das Formular „Der Europäische Unfallbericht“, das die Versicherer kostenlos verschicken. Sehr wichtig auch: Man sollte niemals ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Unter dem Zentralruf der Autoversicherer 0180-25026 gibt es Informationen über den Versicherer des Unfallgegners. Geschädigte Autofahrer müssen also nicht warten, bis der Unfallgegner den Schaden anzeigt. Sie können bei der gegnerischen Versicherung direkt Schadenersatz verlangen.

Was man beim Abschluss einer Autoversicherung beachten sollte

eVB-Verfahren

Wer ein Auto zulassen will, braucht eine Bestätigung, dass das Fahrzeug versichert ist, eine Versicherungsbestätigung (VB). Bislang hat der Versicherer seinem Kunden zum Nachweis der vorläufigen Deckung eine Versicherungsbestätigungskarte ausgehändigt. Dieses Verfahren wird nach und nach abgeschafft. Die neue Zulassungsverordnung schreibt vor, dass der Versicherungsnachweis künftig elektronisch zu erbringen ist. Die erste Stufe der Elektronisierung des Versicherungsnachweises tritt am 01.03.2008 in Kraft: Der Versicherer stellt für seinen Kunden eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Der Kunde erhält vom Versicherer einen 7- stelligen Code, die VB-Nummer, mit deren Hilfe die Zulassungsbehörde die VB aus der Datenbank abruft. In einer Übergangszeit (zunächst bis Dezember 2008) händigen die Autoversicherer ihren Kunden jedoch noch eine traditionelle VB-Karte aus, in die die neue 7-stellige VB-Nummer eingedruckt ist. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits elektronisch, ist die Papier-VB ein „Merkzettel“ für die VB-Nummer. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papier-VB zugelassen. Der Datenaustausch zwischen Kunde, Versicherung und Behörden wird durch die Elektronisierung erheblich vereinfacht und beschleunigt. Der Versicherer verzichtet auf die sofortige Zahlung der Prämie als Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes. Wird die erste Prämie nicht fristgerecht gezahlt, kann der vorläufige Versicherungsschutz daher auch rückwirkend entfallen.

Die Tarife

Was eine Autohaftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung kostet, hängt von verschiedenen Kriterien ab, z. B. von der Region der Zulassung, dem Fahrzeugtyp und der Anzahl der schadenfreien Jahre. Die Daten hierfür liefern die Schadenstatistiken der Versicherer. Die Versicherungsprämie ist immer dann entsprechend höher, wenn die Statistik bei einem bestimmten Autotyp ungewöhnlich viele und teure Schäden verbucht hat und der Autofahrer zugleich in einer Gegend wohnt, wo viel gestohlen wird und es häufiger kracht als anderswo. Sparen lässt sich in der Kaskoversicherung über den Umstieg auf eine höhere Selbstbeteiligung. Üblich sind 150 beziehungsweise 300 Euro. Je höher die Typklasse des Fahrzeugs, desto eher lohnen sich Selbstbeteiligungen. Wer einen Zweitwagen anschafft, sollte genau nachrechnen und den Versicherungsvertrag mit dem höchsten Rabatt auf das neue Auto umschreiben lassen.

Preisbewusste Autofahrer erkundigen sich bereits beim Autokauf über die zu erwartende Prämie bei der Autoversicherung. Die Wahl eines günstig eingestuften Fahrzeugtyps kann helfen, viele hundert Euro im Jahr zu sparen.

Der Schadenfreiheitsrabatt

Die schadenfreien Jahre eines Autofahrerlebens werden mit dem so genannten Schadenfreiheitsrabatt belohnt. Wer als Fahranfänger erstmals ein Auto versichert, wird in die Klasse 0 eingestuft und zahlt in der Regel 230 Prozent der Basisprämie von 100 Prozent. Fährt man dann ein Jahr lang schadenfrei, sinkt die Prämie auf den Grundbetrag von 100 Prozent. Nach zwanzig unfallfreien Jahren hat der Autofahrer dann oftmals eine auf 30 Prozent verbilligte Prämie erreicht. Die Kehrseite der Medaille:

Nach einem Schaden geht es die Rabattleiter wieder aufwärts. Der Kunde muss sich den bereits erreichten Rabatt wieder neu „erarbeiten“. Wann der Autofahrer welche Rabattstufe erreicht und wie er nach einem Schaden jeweils wieder hochgestuft wird, ist je nach Anbieter sehr unterschiedlich. Bei kleinen Bagatellschäden kann es sinnvoll sein, den Schaden selbst zu bezahlen, um den Rabatt zu retten. Viele Informationen zur Autoversicherung, den Tarifen und zur Sicherheit im Straßenverkehr sind unter www.versicherung-und-verkehr.de zu finden.

Kleines Lexikon zur Autoversicherung

Annahmezwang

Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsanträge anzunehmen, etwa in der Kfz- Haftpflichtversicherung.

Bagatellschäden

Schäden mit geringer Schadenhöhe.

Beamtentarif

Bezeichnung für einen Sondernachlass für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Deckungszusage

Gewährung von Versicherungsschutz.

eVB

Elektronische Versicherungsbestätigung über vorläufigen Versicherungsschutz, die bei der Zulassungsstelle nachgewiesen werden muss.

Fahrzeughalter

Derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Grüne Karte

Versicherungsbescheinigung für Fahrten ins Ausland.

Haftpflicht

Verpflichtung einem geschädigten Dritten, für den durch eigenes Verhalten entstandenen Schaden einzustehen.

Haftpflichtversicherung

Schadenversicherung, die berechtigte Schadenersatzleistungen übernimmt und unberechtigte abweist.

Kaskoversicherung

Verschiedene Versicherungsformen für Land-, Wasser-, Luft- und Weltraumfahrzeuge. Bei Kraftfahrzeugen werden Schäden am eigenen Fahrzeug z. B. durch Beschädigung oder Verlust z. B. durch Brand, Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung übernommen.

Klauseln

Besondere Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag.

Kraftfahrzeugversicherung

Umfasst die Kfz-Haftpflicht und die Kaskoversicherung sowie den Autoschutzbrief.

Mallorca-Police

Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietwagen im Ausland. Werden in einem Schadensfall Ansprüche gestellt, die über die (Mindest-)Versicherungssummen des Urlaubslandes hinausgehen, gleicht die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die darüber hinausgehenden Ansprüche bis zur hierfür vereinbarten Summe innerhalb des vereinbarten Geltungsbereiches aus.

Mopedversicherung

Versicherungspflicht für Mopeds, die durch ein Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Nutzungsausfall

Verkehrsopfer haben gegen den Unfallverursacher Anspruch auf Entschädigung des Fahrzeugausfalls während der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer, sofern kein Mietfahrzeug beansprucht wird. Der Tagessatz beträgt derzeit – abhängig vom Fahrzeugtyp – € 27,- bis € 99,-.

Obliegenheiten

Verhaltensnormen für Versicherungsnehmer.

Ombudsmann

Unabhängige Schiedsstelle für Beschwerden von Versicherungskunden.

Pflichtversicherung

Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Autohaftpflichtversicherung ist eine solche Pflichtversicherung.

Prämie

Ausdruck für Versicherungsbeiträge.

Schaden

Ereignis, in dessen Folge jemand Einbußen z. B. an seinem Eigentum oder Gesundheit erleidet.

Schadenfreiheitsrabatt

Preisnachlass, den schadenfreie Autofahrer erhalten.

Schadenersatz

ist nach gesetzlichen Haftpflichtregelungen immer zu leisten, wenn man einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Der Schadenersatz soll die entstandenen Nachteile ausgleichen.

Schmerzensgeld

Geldentschädigung für erlittene körperliche Verletzungen.

Selbstbeteiligung

Festgelegter Betrag oder prozentualer Anteil, den der Kunde im Schadenfall selbst zu übernehmen hat.

Tarif

Bezeichnung für die verschiedenen Preisstaffeln der Versicherungsprodukte einer Versicherungsgesellschaft.

Tarifzonen

Regional unterschiedliche Gefahrenzonen einzelner Versicherungsarten, etwa bei der Sturm- oder Kraftfahrzeugversicherung.

Teileliste

Liste der in der Kaskoversicherung mitversicherten Autoteile.

Totalschaden

Schwerwiegender Sachschaden, der nicht durch Reparatur behoben wird. Aufgrund der zu erwartenden Reparaturkosten ist eine Instandsetzung unwirtschaftlich. Im Falle eines Totalschadens wird der Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines verbleibenden Restwertes abgerechnet.

Typentarif

Begriff der Kfz-Versicherung. Beim Typentarif richtet sich der Beitrag nach dem Schadenverlauf des jeweiligen Autotyps.

Typklassenverzeichnis

Verzeichnis aller PKW und deren verschiedenen Typklassen.

Versicherungsantrag

Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Versicherungsdauer

Zeitdauer, während der ein Versicherungsvertrag besteht.

Versicherungsfall

Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst.

Versicherungsort

Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes.

Versicherungsschein

Police, Urkunde über den Versicherungsvertrag.

Versicherungssumme

Der im Vertrag vereinbarte Höchstbetrag der Leistung.

Versicherungssteuer

Steuer auf den Geldumsatz bei Versicherungsverhältnissen.

Vertragsstrafe

Strafe, die ein Versicherungskunde zahlen muss, wenn er sich Preisnachlässe unrechtmäßig erschlichen hat. Zum Beispiel einen Rabatt für das Parken in der Garage, wenn gar keine Garage vorhanden ist.

Vorläufige Deckungszusage

Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines vorläufigen Vertrages.

Wiederbeschaffungswert

Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadens.

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